31. Oktober 2026

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Recht & Steuern

E‑Rechnung ab 2027: Wer ausstellen muss und welche Ausnahmen gelten

Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen schon seit 2025. Ab 1. Januar 2027 müssen Betriebe mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr sie auch selbst ausstellen. Wer betroffen ist und was Sie vor dem Jahreswechsel mit Softwareanbieter und Steuerkanzlei klären sollten.

Redaktion · 31. Oktober 2026 · 5 Minuten Lesezeit
Hohe Stapel aus Papierakten und Ordnern in einem Büro
Papierrechnungen zwischen Unternehmen laufen bis 2028 aus. Foto: Unsplash

Auf einen Blick

  • Die Pflicht betrifft Rechnungen an andere Unternehmen im Inland. Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.
  • Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026 E-Rechnungen ausstellen. Ab 1. Januar 2028 gilt das für fast alle.
  • Eine PDF aus dem Schreibprogramm ist keine E-Rechnung. Zulässig sind strukturierte Formate nach der Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
  • Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer.

Seit Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Zum 1. Januar 2027 endet für größere Betriebe die Übergangszeit beim Ausstellen. Rechnungen an andere Unternehmen müssen sie dann als E-Rechnung verschicken. Ein Jahr später gilt die Pflicht für fast alle Unternehmen. Die Regeln stehen in § 14 UStG und in der Übergangsvorschrift § 27 Abs. 38 UStG.

Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Jedes Unternehmen, dessen Gesamtumsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 € betragen hat, muss ab 1. Januar 2027 Rechnungen an andere inländische Unternehmen als E-Rechnung ausstellen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, nicht der Umsatz eines einzelnen Standorts oder Geschäftsbereichs.

Wer 2026 unter der Grenze bleibt, darf 2027 noch Papierrechnungen schreiben. PDF- und andere elektronische Rechnungen, die nicht der Norm entsprechen, sind 2027 nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig.

AbWas gilt
1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
1. Januar 2027Ausstellen Pflicht bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr
bis 31. Dezember 2027Rechnungen im EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig
1. Januar 2028Ausstellen Pflicht für fast alle Unternehmen

Zählt eine PDF-Rechnung als E-Rechnung?

Nein. Eine PDF-Datei allein ist keine E-Rechnung, auch wenn sie per E-Mail verschickt wird. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat, das eine Software ohne Abtippen auslesen kann. Zulässig sind Formate, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In der Praxis sind das zwei:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei. Ohne passende Software ist sie für Menschen kaum lesbar.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1: eine PDF-Datei mit eingebetteten XML-Daten, lesbar für Menschen und Programme. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die Anforderungen nicht.

Wer ab 2027 zur E-Rechnung verpflichtet ist und trotzdem eine PDF aus dem Schreibprogramm verschickt, erfüllt die Pflicht nicht. Für den Empfänger kann das den Vorsteuerabzug gefährden. Der Empfänger kann solche Rechnungen zurückweisen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Keine E-Rechnung ist in folgenden Fällen nötig:

  • Rechnungen an Privatkunden und an Empfänger im Ausland.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto nach § 33 UStDV, zum Beispiel ein kleiner Materialeinkauf.
  • Fahrausweise, etwa Bahn- oder Busfahrkarten (§ 34 UStDV).
  • Steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, zum Beispiel bestimmte Vermietungsumsätze oder Heilbehandlungen.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können (§ 34a UStDV).

Was gilt beim Empfang?

Seit 2025 muss jedes Unternehmen eingehende E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach. Wichtig ist, dass die XML-Daten nicht verloren gehen und jemand sie lesen kann, etwa über die Buchhaltungssoftware oder ein kostenloses Anzeigeprogramm. Einen bestimmten Übertragungsweg schreibt das Gesetz nicht vor.

Wie werden E-Rechnungen aufbewahrt?

Aufzubewahren ist die E-Rechnung im Originalformat, also mit den strukturierten Daten. Ein Ausdruck oder eine daraus erzeugte PDF reicht nicht. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre (§ 14b UStG, § 147 AO). Das Archiv muss die Daten unveränderbar und auffindbar halten.

Was Sie vor dem Jahreswechsel klären sollten

Kann Ihr Rechnungsprogramm das Format erzeugen?

Die meisten gängigen Warenwirtschafts- und Rechnungsprogramme können XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen, oft über ein Update oder ein Zusatzmodul. Fragen Sie Ihren Anbieter konkret nach der ZUGFeRD-Version und dem Profil, und lassen Sie sich eine Testrechnung erzeugen.

Wo kommen eingehende E-Rechnungen an?

Legen Sie ein Postfach fest, zum Beispiel rechnung@ihre-firma.de, und teilen Sie es Ihren Lieferanten mit. So landen die Dateien nicht in persönlichen Postfächern.

Liegen Ihre Umsatzzahlen für 2026 vor?

Ob Sie 2027 schon ausstellen müssen, hängt am Gesamtumsatz 2026. Liegen Sie in der Nähe von 800.000 €, klären Sie die Zahl früh mit der Buchhaltung.

Was sagt Ihre Steuerkanzlei?

Viele Kanzleien übernehmen E-Rechnungen direkt aus der Buchhaltungssoftware. Klären Sie den Übergabeweg vor dem Jahreswechsel, dann läuft der erste Monatsabschluss 2027 ohne Nacharbeit.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. An Privatkunden dürfen Sie weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schicken.

Ich liege 2026 unter 800.000 € Umsatz. Was gilt für mich?

Sie dürfen 2027 noch Papierrechnungen ausstellen, PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers. Ab 1. Januar 2028 müssen auch Sie E-Rechnungen ausstellen. Empfangen müssen Sie sie schon jetzt.

Reicht eine ZUGFeRD-Datei aus dem Rechnungsprogramm?

Ja, wenn sie mindestens Version 2.0.1 hat und nicht im Profil MINIMUM oder BASIC-WL erzeugt wird. Ihr Softwareanbieter kann Ihnen sagen, welches Profil Ihr Programm verwendet.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen ausgenommen. Empfangen müssen auch sie E-Rechnungen können.

Quellen

  1. § 14 Umsatzsteuergesetz und § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung), eingeführt durch das Wachstumschancengesetz 2024
  2. § 33, § 34 und § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Kleinbeträge, Fahrausweise, Kleinunternehmer)
  3. BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung vom 15. Oktober 2024, geändert und ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (Zusammenfassung der IHK Köln)
  4. § 14b UStG und § 147 AO (Aufbewahrung)
  5. Stand der Informationen: 31. Oktober 2026. Keine Steuerberatung im Einzelfall.

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